Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
Der Gläubiger hat am 19. Mai 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den unter anderem die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der nach dem Sozialgesetzbuch fällig werdenden laufenden Geldleistungen gegen den Drittschuldner zu 1 gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.
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