BGH - Beschluss vom 10.03.2011
VII ZB 70/08
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 970
NJW 2011, 3106
NJW-RR 2011, 791
WM 2011, 944
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 T 53/08
AG Hannover, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 712 M 125363/08

Anwendbarkeit des Vollstreckungsprivilegs des § 850f Abs. 2 ZPO auf die Zwangsvollstreckung von auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Ansprüchen

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VII ZB 70/08

DRsp Nr. 2011/7256

Anwendbarkeit des Vollstreckungsprivilegs des § 850f Abs. 2 ZPO auf die Zwangsvollstreckung von auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Ansprüchen

Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2;

Gründe

I.

Der Gläubiger hat am 19. Mai 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den unter anderem die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der nach dem Sozialgesetzbuch fällig werdenden laufenden Geldleistungen gegen den Drittschuldner zu 1 gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.