OLG München - Beschluss vom 18.07.2016
25 U 2009/16
Normen:
ZPO § 851c; ZPO § 850b;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 19572/12

Anwendbarkeit von Pfändungsschutzvorschriften auf eine private Altersrente

OLG München, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 25 U 2009/16

DRsp Nr. 2016/14248

Anwendbarkeit von Pfändungsschutzvorschriften auf eine private Altersrente

1. § 850b ZPO ist auf eine reine Altersrente nicht anwendbar. 2. § 851c ZPO ist erst am 31.3.2007 in Kraft getreten und entfaltet keine Rückwirkung hinsichtlich bereits vorher wirksam gewordener Pfändungen.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.11.2015, Az. 26 O 19572/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 851c; ZPO § 850b;

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.