Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2016 - 1 L 591/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die der Antragsgegner ihm gegenüber wegen seiner Forderungen aus dem im Verfahren 1 K 305/07 zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich und aus einem rechtskräftigen Rückforderungsbescheid vom 2.5.2005 betreibt.
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