Eine Vorlage des Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Schuldnerin vom 10. November 2008. Mit diesem wendet sich die Schuldnerin dagegen, dass der zuständige Rechtspfleger einen auf § 888 ZPO beruhenden Ordnungsgeldbeschluss der Kammer für Handelssachen vom 15. Juli 2008 durch Beschluss vom 30. Oktober 2008 als "Europäischen Vollstreckungstitel" gemäß der EG - Verordnung Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 nach §§ 1079 ff ZPO bestätigt hat. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf teilweise (soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 400 € verhängt worden ist) abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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