BGH - Beschluss vom 07.10.2010
V ZB 37/10
Normen:
ZVG § 6 Abs. 1; ZVG § 9 Nr. 2; ZVG § 43 Abs. 2; ZVG § 84 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 130
NJW-RR 2011, 233
NZM 2011, 91
Rpfleger 2011, 171
WM 2011, 174
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen T 236/09
AG Syke, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 K 23/08

Arglistige Verhinderung von Zustellungen durch den Umzug eines Beteiligten eines Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Mitteilung der neuen Anschrift an das Vollstreckungsgericht und ohne Stellung eines Nachsendeantrags

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen V ZB 37/10

DRsp Nr. 2010/20165

Arglistige Verhinderung von Zustellungen durch den Umzug eines Beteiligten eines Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Mitteilung der neuen Anschrift an das Vollstreckungsgericht und ohne Stellung eines Nachsendeantrags

Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungsgericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen, kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu verhindern.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3 werden - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 - die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Januar 2010 und des Amtsgerichts Syke vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beteiligten zu 6 wird der Zuschlag versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 266.000 €. Der Wert für die anwaltliche Vertretung beträgt 350.000 € für den Beteiligten zu 1, 20.000 € für die Beteiligte zu 2 und 40.000 € für den Beteiligten zu 3.

Normenkette:

ZVG § 6 Abs. 1; ZVG § 9 Nr. 2; ZVG § 43 Abs. 2; ZVG § 84 Abs. 1;

Gründe

I.