Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 27.05.2003 aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Der Senat lässt es dahingestellt, ob - wie das Landgericht gemeint hat - ein Arrestanspruch des Arrestklägers (nachfolgend: Kläger) deshalb nicht besteht, weil der Beirat der ... GmbH & Co. KG nicht zur Vertretung der Arrestbeklagten (nachfolgend: Beklagte) zu 2) im Zusammenhang mit der Aufhebung des Geschäftsführervertrages ermächtigt war. Der beantragte Arrest war jedenfalls deshalb nicht zu erlassen, weil ein Arrestgrund nicht hinreichend dargelegt ist.
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