BGH - Urteil vom 06.05.2000
IX ZR 442/98
Normen:
StPO § 111b, § 111c Abs. 5, § 111g Abs. 2, 3 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 185
WM 2000, 1054
ZIP 2000, 901
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

BGH, Urteil vom 06.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 442/98

DRsp Nr. 2000/3619

Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

»a) Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird. b) Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b StPO

Normenkette:

StPO § 111b, § 111c Abs. 5, § 111g Abs. 2, 3 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;

Tatbestand: