OLG Hamburg - Beschluss vom 20.04.2011
3 W 30/11
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 775 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 776; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 161/08

Aufhebung eines bereits vollstreckten Ordnungsmittelbeschlusses nach einseitiger Erledigungserklärung des einstweiligen Verfügungsverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 3 W 30/11

DRsp Nr. 2011/10784

Aufhebung eines bereits vollstreckten Ordnungsmittelbeschlusses nach einseitiger Erledigungserklärung des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.

Die Beschwerde der Schuldnerin vom 29.3.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.3.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von € 1003,50 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 775 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 776; ZPO § 890;

Gründe:

I. Die Schuldnerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses, nachdem auf einseitige Erledigungserklärung der Gläubigerin ein Erledigungsfeststellungsurteil ergangen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: