Die Beschwerde der Schuldnerin vom 29.3.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.3.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von € 1003,50 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Schuldnerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses, nachdem auf einseitige Erledigungserklärung der Gläubigerin ein Erledigungsfeststellungsurteil ergangen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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