VGH Bayern - Urteil vom 02.05.2017
4 B 15.878
Normen:
VwZVG Art. 26 Abs. 7 S. 1; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 840 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 14.378

Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner i.R.d. Erledigungsrechtsstreits

VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 4 B 15.878

DRsp Nr. 2018/13376

Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner i.R.d. Erledigungsrechtsstreits

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 (RN 4 K 14.378) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwZVG Art. 26 Abs. 7 S. 1; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 840 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Erledigungsrechtsstreit betreffend eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die von der beklagten Gemeinde (im Folgenden: "Beklagte" oder "Gläubigerin") gegenüber der klagenden GmbH (im Folgenden: "Klägerin" oder "Drittschuldnerin") erlassen wurde.