OLG Celle - Beschluss vom 25.09.2012
2 Ws 214/12
Normen:
StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StGB, § 73a; StPO § 111b; StPO § 111d; StPO § 111f; StPO § 304 Abs. 2; ZPO § 765a Abs. 1; ZPO § 928;

Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen; Beschwerderecht des Verletzten; Begriff der außergewöhnlichen Härte i.S. von § 765a ZPO

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 214/12

DRsp Nr. 2012/23254

Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen; Beschwerderecht des Verletzten; Begriff der "außergewöhnlichen Härte" i.S. von § 765a ZPO

1. Dem Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht kein subjektiver Anspruch auf die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO zu. Ihm fehlt es daher bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen - hier der Pfändung von Einkünften des Angeschuldigten aus einem Lottogewinn - an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. 2. Die Abhängigkeit des Betroffenen von Sozialleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand als Folge der Pfändung seiner einzigen Einkünfte - hier der Rentenzahlungen aus einem Lottogewinn - begründet für sich keine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs. 2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO zugunsten eines Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist dessen Schutzbedürftigkeit ohne Bedeutung.

Die Beschwerde der Beteiligten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.