BGH - Beschluss vom 22.08.2012
VII ZB 68/11
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 248 M 480520/11
LG Bremen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 487/11

Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers

BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen VII ZB 68/11

DRsp Nr. 2012/21287

Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers

Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. September 2011 (2 T 487/11) im Kostenpunkt und, ebenso wie der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19. Juli 2011 (248 M 480520/11), insoweit aufgehoben, als die Anordnung an die Schuldnerin zur Herausgabe der jeweiligen aktuellen Kontoauszüge abgelehnt worden ist.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19. Juli 2011 (248 M 480520/11) wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldnerin an den Gläubiger die Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung herauszugeben hat.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3;

Gründe

I.