BGH - Urteil vom 09.04.1987
IX ZR 146/86
Normen:
BGB § 387 ; ZVG § 118 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 387 Zwangsversteigerung 1
BGHR ZVG § 118 Aufrechnung 1
DB 1987, 1677
DRsp IV(436)84c
MDR 1987, 842
Rpfleger 1987, 381
WM 1987, 768
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Aufrechnung gegen Anspruch auf Berichtigung des Bargebots

BGH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen IX ZR 146/86

DRsp Nr. 1992/3158

Aufrechnung gegen Anspruch auf Berichtigung des Bargebots

»Wenn die Forderung auf Berichtigung des Bargebots nach § 118 ZVG auf den berechtigten Gläubiger übertragen worden ist, kann der Ersteher diese Forderung auch durch Aufrechnung erfüllen. Die Eigenart des Zwangsversteigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 387 ; ZVG § 118 Abs.2;

Tatbestand:

Der Streithelfer der Klägerin hatte im Jahre 1980 ein Mietgrundstück in Berlin gekauft, um es in Eigentumswohnungen aufzuteilen und diese dann zu veräußern. Zur Finanzierung dieses Vorhabens gab die beklagte Bank ihm einen Kredit, der durch Eintragung einer Grundschuld von 5 Mio. DM auf dem Gesamtgrundstück abgesichert wurde. In den Jahren 1981/82 kauften die Klägerin und ihre Geschäftsführerin je zwei Wohneinheiten. Der Kaufpreis sollte teilweise durch Aufrechnung mit Architekten- und Bauleistungsansprüchen der Klägerin in Höhe von 148.238,47 DM getilgt werden. Zur Übereignung der Wohneinheiten kam es nicht, weil die Beklagte sie nicht aus der Haftung für die Gesamtgrundschuld entließ.