Der Streithelfer der Klägerin hatte im Jahre 1980 ein Mietgrundstück in Berlin gekauft, um es in Eigentumswohnungen aufzuteilen und diese dann zu veräußern. Zur Finanzierung dieses Vorhabens gab die beklagte Bank ihm einen Kredit, der durch Eintragung einer Grundschuld von 5 Mio. DM auf dem Gesamtgrundstück abgesichert wurde. In den Jahren 1981/82 kauften die Klägerin und ihre Geschäftsführerin je zwei Wohneinheiten. Der Kaufpreis sollte teilweise durch Aufrechnung mit Architekten- und Bauleistungsansprüchen der Klägerin in Höhe von 148.238,47 DM getilgt werden. Zur Übereignung der Wohneinheiten kam es nicht, weil die Beklagte sie nicht aus der Haftung für die Gesamtgrundschuld entließ.
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