LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2013
7 Sa 1167/12
Normen:
BGB § 394; ZPO §§ 850 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1380/12

Aufrechnung mit Abfindung - Pfändungsschutz von Sozialversicherungsbeiträgen - Nettobetrag maßgeblich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1167/12

DRsp Nr. 2013/17142

Aufrechnung mit Abfindung - Pfändungsschutz von Sozialversicherungsbeiträgen - Nettobetrag maßgeblich

Gegen den Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers gem. §§ 9,10 KSchG kann der Arbeitgeber mit Rückforderungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung nur in Höhe des Nettobetrages aufrechnen, da Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge gem. § 850e ZPO der Pfändung entzogen sind (wie LAG Düsseldorf 18.08.2012 - 12 Sa 650/10).

Die Berufung der Klägerin und des Beklagten werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin, nicht jedoch für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394; ZPO §§ 850 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts, mit dem das vormals bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde.