Die Berufung der Klägerin und des Beklagten werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin, nicht jedoch für den Beklagten zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts, mit dem das vormals bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde.
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