LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2016
2 Sa 405/15
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 518/15

Aufrechnung mit rechtwegfremden Gegenforderungen unter stillschweigender Bejahung des Arbeitsrechtswegs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 405/15

DRsp Nr. 2016/19307

Aufrechnung mit rechtwegfremden Gegenforderungen unter stillschweigender Bejahung des Arbeitsrechtswegs

1. Gemäß § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist; die Prüfungssperre des § 65 ArbGG besteht auch bei einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung. 2. Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von keiner Partei gerügt, ist eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht geboten. 3. Hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in Bezug auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stillschweigend dadurch bejaht, dass es über die Gegenforderungen in der Sache entschieden hat, ist das Berufungsgericht gemäß §§ 17a Abs. 5 GVG, 65 ArbGG gehindert, die Frage des Rechtswegs zu prüfen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2014 608,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2015 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III.