Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte bei den Beklagten (= Vertreter des Ehemannes) Sicherheitsbeträge zur Sicherung möglicher Steuererstattungsforderungen der Klägerin im Rahmen des von dem Ehemann in Anspruch genommenen steuerlichen Realsplittings hinterlegt. Dabei ging es um Veranlagungszeiträume bis 1988.
Die Klägerin hat dann später wegen Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beklagte haben mit Honorarforderungen, die ihnen gegen Ehemann zustanden, aufgerechnet.
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