OLG Köln - Urteil vom 15.12.1993
26 U 10/93
Normen:
BGB §§ 667, 675, 398, 404 ff.; ZPO §§ 829 ff.;
Fundstellen:
BB 1994, 743
DRsp I(128)208b
NJW-RR 1994, 883

Aufrechnungsverbot für Treuhänder nach Pfändung - Treuhand, Aufrechnung, Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 26 U 10/93

DRsp Nr. 1994/2037

Aufrechnungsverbot für Treuhänder nach Pfändung - Treuhand, Aufrechnung, Zwangsvollstreckung

Zum Umfang eines den Treuhänder treffenden Aufrechnungsverbots nach Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Sicherheit bei dem Treuhänder hinterlegten Geldbetrages.

Normenkette:

BGB §§ 667, 675, 398, 404 ff.; ZPO §§ 829 ff.;

Tatbestand:

Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte bei den Beklagten (= Vertreter des Ehemannes) Sicherheitsbeträge zur Sicherung möglicher Steuererstattungsforderungen der Klägerin im Rahmen des von dem Ehemann in Anspruch genommenen steuerlichen Realsplittings hinterlegt. Dabei ging es um Veranlagungszeiträume bis 1988.

Die Klägerin hat dann später wegen Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beklagte haben mit Honorarforderungen, die ihnen gegen Ehemann zustanden, aufgerechnet.

Entscheidungsgründe: