BGH - Urteil vom 16.03.1999
XI ZR 209/98
Normen:
ZPO § 756 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1006

Auslegung einer Verurteilung Zug um Zug

BGH, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen XI ZR 209/98

DRsp Nr. 1999/4486

Auslegung einer Verurteilung Zug um Zug

Eine Verurteilung auf Zahlung einer Entschädigung Zug um Zug gegen Übertragung von Wertpapieren, die umgeschuldet und eingezogen worden sind, ist nicht dahingehend auszulegen, daß der Vollstreckungsgläubiger die Wertpapiere in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er der Übertragung des Veräußerungserlöses zustimmt.

Normenkette:

ZPO § 756 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus einem Urteil im Vorprozeß, das eine Zug-um-Zug-Verurteilung enthält, uneingeschränkt die Zwangsvollstreckung betreiben darf.

Der Kläger verlangte in einem Vorprozeß von der beklagten Bank 20.000 DM nebst Zinsen Schadensersatz, weil sie ihn beim Erwerb bestimmter Anleihen falsch beraten habe. Die Anleihen, die die Beklagte für den Kläger verwaltete, wurden im Wege einer für die einzelnen Gläubiger obligatorischen Umschuldung in unterschiedliche neue Schuldverschreibungen und Aktien umgetauscht. Die Beklagte veräußerte diese Ersatzrechte und schrieb den Erlös von 3.012,74 DM einem Sparbuch des Klägers gut. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die Beklagte, an den Kläger 20.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen "Übertragung" der ursprünglich vom Kläger erworbenen Anleihen.