OLG München - Beschluss vom 22.03.2016
34 Wx 43/16
Normen:
BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 867 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 16.12.2015

Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer sich für den Fall eines vorzeitigen Auszugs reduzierenden Ratenzahlungsverpflichtung

OLG München, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 43/16

DRsp Nr. 2016/5957

Auslegung eines Prozessvergleichs hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer sich für den Fall eines vorzeitigen Auszugs reduzierenden Ratenzahlungsverpflichtung

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 867 Abs. 1 Zur (teilweise) fehlenden Vollstreckungstauglichkeit eines Titels wegen Unbestimmtheit der in Abhängigkeit von Bezugsfaktoren beschriebenen Vollstreckungsforderung.

Wird das zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ungewisse Datum der Räumung von Mieträumen zum Bestimmungsfaktor für die Berechnung der Vollstreckungsforderung selbst erhoben, so ist die Forderung bei verspäteter Räumung nicht vollstreckbar, da sich dies mit hinreichender Deutlichkeit nicht aus dem Vollstreckungstitel ergibt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 867 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte schloss mit dem Eigentümer des im gegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundbesitzes und Drittwiderbeklagten in einem vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen geführten Rechtsstreit am 9.10.2012 einen Vergleich, der gemäß seiner am 18.3.2014 berichtigten Fassung in Ziffer 1 eine Zahlungsverpflichtung folgenden Inhalts ausspricht: