Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte schloss mit dem Eigentümer des im gegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundbesitzes und Drittwiderbeklagten in einem vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen geführten Rechtsstreit am 9.10.2012 einen Vergleich, der gemäß seiner am 18.3.2014 berichtigten Fassung in Ziffer 1 eine Zahlungsverpflichtung folgenden Inhalts ausspricht:
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