BGH - Urteil vom 19.11.1987
IX ZR 251/86
Normen:
ZPO § 767, § 796 Abs. 2, § 867 Abs. 1, §§ 872 ff.;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 767 Abs. 2 Rechtsnachfolge 1
BGHR ZPO § 796 Abs. 2 Rechtsnachfolge 1
BGHR ZPO § 867 Abs. 1 Rechtsnachfolge 1
DRsp IV(427)81a-b
MDR 1988, 314
NJW 1988, 828
WM 1988, 99
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Ausschluß auf vollstreckungsbefangenem Gegenstand wegen Nichtbestehens des festgestellten Anspruchs

BGH, Urteil vom 19.11.1987 - Aktenzeichen IX ZR 251/86

DRsp Nr. 1992/2809

Ausschluß auf vollstreckungsbefangenem Gegenstand wegen Nichtbestehens des festgestellten Anspruchs

»Wer als Vollstreckungsgläubiger einen anderen konkurrierenden Gläubiger oder als Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, kann gegen den Anspruch selbst die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4 , § 795, § 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 797 Abs. 4 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte.«

Normenkette:

ZPO § 767, § 796 Abs. 2, § 867 Abs. 1, §§ 872 ff.;

Tatbestand:

Der Landwirt A.B. hatte einen Kontokorrentkredit der klagenden Volksbank mit 15,9 % jährlich zu verzinsen. Am 15. Februar 1978 verbürgte sich die Mutter des Schuldners, I.B., selbstschuldnerisch zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit A.B. bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM. In der Bürgschaftsurkunde heißt es weiter: