LAG München - Beschluss vom 17.10.2012
11 TaBV 86/10
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 717 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; BGB § 291 S. 1; BGB § 812 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 85/10

Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zwischen dem Anwalt des Betriebsrats und der ArbeitgeberinZinsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung durch Vollstreckung überhöhter Kostenforderung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG München, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 86/10

DRsp Nr. 2012/22393

Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zwischen dem Anwalt des Betriebsrats und der Arbeitgeberin Zinsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung durch Vollstreckung überhöhter Kostenforderung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Wer durch eine Vollstreckung ungerechtfertigt bereichert ist, hat gemäß § 812 Abs. 1 BGB den zu viel vollstreckten Betrag zu erstatten; der Zinsanspruch folgt aus § 717 Abs. 2 ZPO, da gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 der Anspruch zurzeit der Zahlung als rechtshängig geworden anzusehen ist und damit ab dem Zahlungszeitpunkt Zinsen anfallen (§ 291 Satz 1 BGB). 2. § 717 Abs. 2 ZPO ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar; § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weist auf die Vorschriften des 8. Buches der ZPO hin, ohne § 717 Abs. 2 ZPO auszunehmen. 3. Eine Kostenentscheidung unter analoger Anwendung der §§ 91 ff. ZPO kommt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht in Betracht; dem Fehlen einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass die Beteiligten eines Beschlussverfahrens ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.