Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2008 (S 8 R 592/07) wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Antragstellerin mit Urteil vom 15.12.2008 verpflichtet, beim Antragsgegner den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 28.08.2008 anzuerkennen und ab 01.03.2009 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen bis einschließlich Februar 2011 zu gewähren.
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