LSG Bayern - Beschluss vom 27.05.2009
L 18 R 178/09 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1; ZPO § 707; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 592/07

Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht zu ersetzenden Nachteilen

LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 18 R 178/09 ER

DRsp Nr. 2009/17851

Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht zu ersetzenden Nachteilen

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt dann, wenn der Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht. Auf die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels kommt es regelmäßig nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2008 (S 8 R 592/07) wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1; ZPO § 707; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Antragstellerin mit Urteil vom 15.12.2008 verpflichtet, beim Antragsgegner den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 28.08.2008 anzuerkennen und ab 01.03.2009 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen bis einschließlich Februar 2011 zu gewähren.