FG Nürnberg - Beschluss vom 11.10.2007
3 V 1280/07
Normen:
AO § 309 ; AO § 314 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; SGB I § 55 Abs. 1 ; ZPO § 850k ;

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

FG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 3 V 1280/07

DRsp Nr. 2007/21603

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

Der Vollstreckungsschuldner hat auch Forderungspfändungen, durch die er sozialhilfebedürftig, wird hinzunehmen. Eine unbillige Härte i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO kann deshalb allein aus der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die den Vollstreckungsschuldner zwar sozialhilfebedürftig werden lässt, bei der aber die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften beachtet werden, grundsätzlich nicht folgen.

Normenkette:

AO § 309 ; AO § 314 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; SGB I § 55 Abs. 1 ; ZPO § 850k ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner betreibt wegen fälliger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von zunächst 1.938,15 EUR die Vollstreckung gegen den Antragsteller.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 29.05.2007 pfändete der Antragsgegner alle dem Antragsteller gegenwärtig und künftig gegen die Sparkasse

A , die Bank B und die BAUSPARKASSE C zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den dort geführten Konten bzw. Bausparverträgen. Zugleich wurde die Einziehung der gepfändeten Ansprüche in Höhe des geschuldeten Gesamtbetrags angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 29.05.2007 verwiesen.

Nach der Drittschuldnererklärung der Sparkasse