BGH - Beschluß vom 31.10.2003
IXa ZB 235/03
Normen:
ZPO § 829 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,
AG Seligenstadt,

Ausweisung bis zum 31.12.2001 entstandener Vollstreckungskosten in DM

BGH, Beschluß vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 235/03

DRsp Nr. 2003/15230

Ausweisung bis zum 31.12.2001 entstandener Vollstreckungskosten in DM

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, bei Einreichung eines Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die bis zum 31.12.2001 entstandenen Vollstreckungskosten in DM nachzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1992. Am 18. Juli 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Seligenstadt den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die L. GmbH in Seligenstadt als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die Gläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.