BayObLG - Beschluß vom 22.12.1999
3Z BR 378/99
Normen:
BNotO § 15 § 23 § 24 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BB 2000, 588
DNotZ 2000, 376
FGPrax 2000, 79
NJW-RR 2000, 945
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6722/99

Auszahlung eines Betrages von einem Notaranderkonto

BayObLG, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 378/99

DRsp Nr. 2000/1850

Auszahlung eines Betrages von einem Notaranderkonto

»1. Streitigkeiten über die Abwicklung von Notaranderkonten sind durch die Beschwerde nach § 15 BNotO auszutragen.2. Bei Notaranderkonten ist alleiniger Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank der Notar.3. Derjenige, zu dessen Gunsten auf einem Notaranderkonto eine Hinterlegung erfolgt ist, hat keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank. Er kann lediglich vom Notar Auskehrung des zu seinen Gunsten hinterlegten Betrages verlangen.4. Wird der Anspruch auf Auskehrung des Hinterlegungsbetrages gepfändet, so ist Drittschuldner i. S. des § 829 Abs. 3 ZPO der Notar und nicht die Bank.«

Normenkette:

BNotO § 15 § 23 § 24 ; ZPO § 829 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Inhaberin einer titulierten Forderung in Höhe von DM 252296 gegen die Beteiligten zu 2. Diese hatten einen Zahlungsanspruch gegen die Eheleute H. Die Eheleute leisteten auf ein Anderkonto des Notars. Am 7.10.1998 erwirkte die Beteiligte zu 1 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts, mit dem sie den Anspruch der Beteiligten zu 2 auf Auszahlung des auf dem Anderkonto hinterlegten Betrages pfändete.