BAG - Urteil vom 21.11.2000
9 AZR 692/99
Normen:
BGB §§ 398, 400 ; ZPO § 850c;
Fundstellen:
AuA 2001, 382
AuA 2001, 38
BAGE 96, 266
BB 2001, 580
DB 2000, 2431
DB 2001, 650
JuS 2001, 826
MDR 2001, 650
NJW 2001, 1443
NZA 2001, 654
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wesel - Versäumnisurteil vom 23. April 1998 - (1) 6 Ca 106/98 -,
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 21. Oktober 1999 - 5 (18) Sa 1122/99 ,

BAG - Urteil vom 21.11.2000 (9 AZR 692/99) - DRsp Nr. 2001/4836

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 692/99

DRsp Nr. 2001/4836

»(Vorausabtretung von Arbeitseinkommen) »Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.«

Normenkette:

BGB §§ 398, 400 ; ZPO § 850c;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Kläger vermietete im Februar 1997 der bei der Beklagten beschäftigten S.W. und einem weiteren Mieter eine Wohnung. Der monatliche Mietzins betrug zunächst 625,00 DM zuzüglich 325,00 DM Nebenkosten und erhöhte sich zum 1. Januar 1998 auf 650,00 DM. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag heißt es: