Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Der Kläger vermietete im Februar 1997 der bei der Beklagten beschäftigten S.W. und einem weiteren Mieter eine Wohnung. Der monatliche Mietzins betrug zunächst 625,00 DM zuzüglich 325,00 DM Nebenkosten und erhöhte sich zum 1. Januar 1998 auf 650,00 DM. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag heißt es:
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