BAG - Urteil vom 28.10.1992
10 AZR 541/91
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2; TVSozialkassenverfahrenBau (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe); ZPO § 767;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 61 ArbGG 1979
BB 1992, 224 (Ls)
BB 1993, 224
DB 1993, 1479
EzA § 61 ArbGG 1979 Nr. 17
NZA 1993, 520
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 655/91
ArbG Wiesbaden, vom 27.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1759/90

BAG - Urteil vom 28.10.1992 (10 AZR 541/91) - DRsp Nr. 1993/3396

BAG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 541/91

DRsp Nr. 1993/3396

»1. Wird der Beklagte nach § 61 Abs. 2 ArbGG zur Auskunftserteilung und für den Fall der Pflichterfüllung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt und wird dieses Urteil im Rechtsmittelzug bestätigt, so kann er die Auskunft auch noch innerhalb der Frist nach Zustellung des den Rechtsstreit beendenden Urteils erteilen. 2. Die fristgerechte Auskunftserteilung begründet eine Einwendung gegen den in einem Urteil nach § 61 Abs. 2 ArbGG festgestellten Entschädigungsanspruch, die durch Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann.« Hinweis des Senats: Bedeutung einer Fristsetzung nach 21 61 Abs. 2 ArbGG im Anschluß an BAG Urteil vom 4 Oktober 1989 - 4 AZR 396/89 - BAGE 63, 91

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2; TVSozialkassenverfahrenBau (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe); ZPO § 767;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil.

Die Beklagte (ZVK) ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Auf ihren Antrag wurde der damalige Beklagte und jetzige Kläger durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juni 1988 verurteilt,