OLG Dresden - Urteil vom 01.12.1993
5 U 68/93
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 § 254 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 147
AnwBl 1994, 148
DGVZ 1994, 167
DRsp I(125)428b
EWiR 1994, 121
JurBüro 1994, 548
NJW-RR 1994, 1139
Rbeistand 1994, 59
Rpfleger 1994, 260

Beauftragung eines Inkassobüros, nachträgliche Anwaltsbeauftragung, Inkassobüro-Kosten

OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 5 U 68/93

DRsp Nr. 1995/9266

Beauftragung eines Inkassobüros, nachträgliche Anwaltsbeauftragung, Inkassobüro-Kosten

»Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.«

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 § 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Genossenschaft des S und M, macht gegen den Beklagten Werklohnforderungen in Höhe von 10.516.06 DM geltend. Die in Frage stehenden Aufträge wurden im Zeitraum Dezember 1990 bis Mai/Juni 1991 erteilt. Die Klägerin hat die Rechnungen jeweils an die Adresse "P - und W L & S GbR" gerichtet und nimmt den Beklagten, der Gesellschafter der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, auf Zahlung in Anspruch. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

a) 10.516,06 DM nebst 10 % Zinsen seit 26.07.1991,

b) 11 DM Mahnspesen Gläubiger,

c) 638,40 DM vorgerichtliche Kosten, die durch die Einschaltung des Inkassobüros C. entstanden seien (627 DM Bearbeitungsgebühr + 11,40 DM Auslagen).