Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
Die Befriedigungsfiktion nach § 114 a ZVG hat die Klägerin in ihrer Abrechnung berücksichtigt. Entgegen der Meinung der Revision ist § 114 a ZVG nur in bezug auf die von der Klägerin ersteigerten Grundstücke anzuwenden. Grundstücke, die ein Dritter unabhängig von dem innerhalb der 7/10-Grenze liegenden Berechtigten ersteigert hat, fallen nicht unter die Vorschrift.
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