OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2008
8 W 217/08
Normen:
ZPO § 926 Abs. 1 ; ZPO § 936 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; RpflG § 11 Abs. 1 ; RpflG § 11 Abs. 2 ; RpflG § 20 Nr. 14 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2008, 475
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 456/07

Befristete Erinnerung bei Anordnung der Klagefrist durch den Rechtspfleger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 8 W 217/08

DRsp Nr. 2008/15659

Befristete Erinnerung bei Anordnung der Klagefrist durch den Rechtspfleger

»1. Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RpflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. 2. Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. 3. Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, richtet sich die Anfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung für den Gegner nach §§ 567, 574 ZPO bzw. den sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften.«

Normenkette:

ZPO § 926 Abs. 1 ; ZPO § 936 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; RpflG § 11 Abs. 1 ; RpflG § 11 Abs. 2 ; RpflG § 20 Nr. 14 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Durch Urteil vom 13. November 2007 wurde im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass der Schuldner an die Gläubiger 100.000 EUR auf ein bestimmtes Girokonto zu überweisen oder einzuzahlen hat.