I.
Der Kläger hat Begrenzung einer Zwangsvollstreckung der Beklagten im Hinblick auf eine erteilte Lohnabtretung begehrt. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, von der Lohnabtretung des Verfügungsklägers nur insoweit Gebrauch zu machen, als es sich um Arbeitslohn handelt, der den Betrag von 1.286,33 € übersteigt.
Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Antragszurückweisung. Sie wendet sich ferner gegen die von dem Verfügungskläger ausgesprochene Erledigungserklärung in zweiter Instanz.
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