OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.07.2008
24 U 146/07
Normen:
ZPO § 850f;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 421/07

Begrenzung der Zwangsvollstreckung aus einer Lohnabtretung; Voraussetzungen des Schuldnerschutzes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 24 U 146/07

DRsp Nr. 2009/2383

Begrenzung der Zwangsvollstreckung aus einer Lohnabtretung; Voraussetzungen des Schuldnerschutzes

Die Zwangsvollstreckung aus einer Lohnabtretung ist gemäß der Schuldnerschutzvorschrift des § 850f ZPO nicht nur im Hinblick auf gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners zu begrenzen, sondern auch dann, wenn dieser für den Unterhalt einer Lebenspartnerin aufzukommen hat, weil sie im Hinblick auf Sozialleistungen als in einer Bedarfsgemeinschaft lebend angesehen wird.

Normenkette:

ZPO § 850f;

Gründe:

I.

Der Kläger hat Begrenzung einer Zwangsvollstreckung der Beklagten im Hinblick auf eine erteilte Lohnabtretung begehrt. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, von der Lohnabtretung des Verfügungsklägers nur insoweit Gebrauch zu machen, als es sich um Arbeitslohn handelt, der den Betrag von 1.286,33 € übersteigt.

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Antragszurückweisung. Sie wendet sich ferner gegen die von dem Verfügungskläger ausgesprochene Erledigungserklärung in zweiter Instanz.