BGH - Beschluß vom 22.09.2005
IX ZB 7/04
Normen:
AVAG § 15 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 32 ;
Fundstellen:
JR 2006, 428
NJW-RR 2006, 143
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.12.2003

Begriff der Entscheidung

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 7/04

DRsp Nr. 2005/18057

Begriff der Entscheidung

Die Vollstreckbarerklärung der Vergütung eines französischen Rechtsanwalts ist eine gerichtliche Entscheidung i.S. von Art. 32 EuGVVO.

Normenkette:

AVAG § 15 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 32 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein französischer Rechtsanwalt, ist für die Antragsgegnerin in Frankreich anwaltlich tätig geworden. Der Präsident der Anwaltskammer von Paris hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 eine Honorarforderung des Antragstellers in Höhe von 15.500 FF abzüglich gezahlter 3.200 FF sowie zu erstattende Auslagen von 5.210,33 FF abzüglich gezahlter 3.421 FF anerkannt. Dieser Beschluss ist vom Präsidenten des Tribunal des Grande Instance von Paris am 30. April 2002 für vollstreckbar erklärt worden.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung dieser Beschlüsse. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).