Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 20 U 140/92
DRsp Nr. 2006/27107
Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist
»Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 929 Abs. 2, 936ZPO reicht nicht jedwede Bekundung des Willens des Antragstellers aus, von der erwirkten Verfügung Gebrauch zu machen. Zu fordern ist vielmehr eine Handlung in bezug auf ihre Vollstreckung. Hat hinsichtlich der einstweiligen Verfügung bereits ein Berufungsverfahren stattgefunden, kann auf die Versäumung der Vollziehungsfrist ein Aufhebungsbegehren nach §§ 927, 936ZPO dann noch gestützt werden, wenn die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht schon Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Bei einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist muß der Antragsteller auch die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen.«
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