OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1992
20 U 140/92
Normen:
ZPO § 927 § 929 Abs. 2 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 172
wrp 1993, 327
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 21/92

Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 20 U 140/92

DRsp Nr. 2006/27107

Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Aufhebung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

»Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO reicht nicht jedwede Bekundung des Willens des Antragstellers aus, von der erwirkten Verfügung Gebrauch zu machen. Zu fordern ist vielmehr eine Handlung in bezug auf ihre Vollstreckung. Hat hinsichtlich der einstweiligen Verfügung bereits ein Berufungsverfahren stattgefunden, kann auf die Versäumung der Vollziehungsfrist ein Aufhebungsbegehren nach §§ 927, 936 ZPO dann noch gestützt werden, wenn die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht schon Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Bei einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist muß der Antragsteller auch die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen.«

Normenkette:

ZPO § 927 § 929 Abs. 2 § 936 ;