BGH - Beschluß vom 30.10.2008
V ZB 41/08
Normen:
ZVG § 63 § 78 § 80 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 256
JurBüro 2009, 106
MDR 2009, 222
NJW-RR 2009, 158
Rpfleger 2009, 98
WM 2009, 271
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 589/07
AG Bad Schwalbach, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 58/06

Begriff des Einzelausgebots; Anforderungen an einen Verzicht auf eine Einzelausbietung

BGH, Beschluß vom 30.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 41/08

DRsp Nr. 2008/21766

Begriff des Einzelausgebots; Anforderungen an einen Verzicht auf eine Einzelausbietung

»1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).«

Normenkette:

ZVG § 63 § 78 § 80 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 (Schuldner) sind Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. In dem Versteigerungstermin vom 10. August 2007 sind die Schuldner nicht zugegen gewesen; jedoch hat sich die Schuldnerin vertreten lassen. In dem Versteigerungsprotokoll heißt es wörtlich:

"Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen gehört. [ohne Eintrag] beantragte, beide Bruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf Einzelausgebot. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Erklärungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben.

... Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelgebot."