BGH, Beschluß vom 05.09.1986 - Aktenzeichen II ZR 225/86
DRsp Nr. 1992/3595
Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils
»Der infolge der Zwangsvollstreckung drohende Konkurs stellt regelmäßig keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i. S. des § 719 Abs. 2ZPO dar, wenn es sich bei der Schuldnerin um eine Gesellschaft oder Genossenschaft handelt, die bereits aufgelöst ist und liquidiert wird.«
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