BGH - Beschluß vom 01.12.2005
IX ZR 1/05
Normen:
ZPO § 552a § 23 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 100/04
LG Frankfurt/M. - 2/21 O 526/02 - 23.4.2004,

Begriff des Vermögens

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 1/05

DRsp Nr. 2006/197

Begriff des Vermögens

Der im Gerichtsstand des Vermögens gem. § 23 ZPO in Anspruch genommene Beklagte muss im Rahmen der Rüge der örtlichen Zuständigkeit einen Sachverhalt vorbringen und gegebenenfalls belegen, nach dem ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht. Dies ist der Fall, wenn die Vollstreckung in den Gegenstand, aus dem die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts hergeleitet wird, zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann.

Normenkette:

ZPO § 552a § 23 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.