BGH - Beschluss vom 23.06.2021
VII ZB 15/18
Normen:
ZPO § 568 S. 2; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 857; GG Art. 101 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1866
MDR 2021, 1156
MDR 2021, 1451
WM 2021, 1604
ZInsO 2021, 2213
ZVI 2021, 403
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 65 M 4213/17
LG Wiesbaden, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 326/17

Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Aktenkundiger Beschluss des Einzelreichters zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme eines in einem Pensionsvertrag vorgesehenen, etwaigen künftigen Angebots des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung)

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen VII ZB 15/18

DRsp Nr. 2021/12444

Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Aktenkundiger Beschluss des Einzelreichters zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme eines in einem Pensionsvertrag vorgesehenen, etwaigen künftigen Angebots des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung)

a) Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, MDR 2019, 1536).b) Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2018 (4 T 326/17) und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden vom 18. August 2017 (65 M 4213/17) aufgehoben.