Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 12. Oktober 2016 in Ziff. 2 (Zurückweisung des Antrags auf Anwaltsbeiordnung für das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek) aufgehoben.
II.Der Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 27. September 2016
Rechtsanwältin H. S., ........
beigeordnet.
I.
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