OLG München - Beschluss vom 21.11.2016
34 Wx 420/16
Normen:
FGG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 747
FuR 2018, 207
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 12.10.2016

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels

OLG München, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 420/16

DRsp Nr. 2016/19235

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels

ZPO § 121 Abs. 2, § 867 Abs. 1 Zur Beiordnung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels durch Eintragung einer Zwangshypothek.

Dem Gläubiger ist bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (zu § 867 Abs. 1 ZPO) regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die maßgebliche Rechtsmaterie für den juristischen Laien regelmäßig nicht ohne weiteres, erst recht nicht in angemessener Zeit, zu durchdringen ist.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 12. Oktober 2016 in Ziff. 2 (Zurückweisung des Antrags auf Anwaltsbeiordnung für das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek) aufgehoben.

II.

Der Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 27. September 2016

Rechtsanwältin H. S., ........

beigeordnet.

Normenkette:

FGG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1;

Gründe

I.