VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.05.2017
2 S 894/17
Normen:
LVwVG § 15 Abs. 1; AO § 319; ZPO § 850; ZPO § 850k Abs. 4; ZPO § 851; ZPO § 852;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 890
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1042/17

Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung rückständiger Abfallgebühren aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden; Pfändung eines Pfändungsschutzkontos mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Wahrnehmung der Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts durch die Vollstreckungsbehörde

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 2 S 894/17

DRsp Nr. 2017/9383

Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung rückständiger Abfallgebühren aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden; Pfändung eines Pfändungsschutzkontos mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Wahrnehmung der Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts durch die Vollstreckungsbehörde

1. Auf die Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten.2. Soweit mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts wahr. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit jedenfalls dann von Amts wegen über die Festsetzung eines von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, wenn der Vortrag des Vollstreckungsschuldners hierzu Anlass bietet.