Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14. Juli 2008 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2008 - 4 O 461/01 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :
Der Schuldner ist durch Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2002 - 4 O 461/01 - verurteilt worden, der Gläubigerin über den Bestand des am 20./21. März 2001 in L. verstorbenen Herrn F. C. Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte zu umfassen hat :
- alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
- alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten,
- alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
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