OLG Köln - Beschluss vom 29.08.2008
2 W 66/08
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 461/01

Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 2 W 66/08

DRsp Nr. 2009/13594

Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren

1. Der Erfüllungseinwand ist im Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer wie auch unvertretbarer Handlung gem. §§ 887, 888 ZPO schon im Vollstreckungsverfahren selbst zu beachten. 2. Der Schuldner eines Auskunftsanspruchs kann mit seinem Einwand, der Anspruch, dessen Vorbereitung der titulierte Auskunftsanspruch diene, sei verjährt, im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gehört werden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14. Juli 2008 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2008 - 4 O 461/01 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :

Der Schuldner ist durch Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2002 - 4 O 461/01 - verurteilt worden, der Gläubigerin über den Bestand des am 20./21. März 2001 in L. verstorbenen Herrn F. C. Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte zu umfassen hat :

- alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,

- alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten,

- alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.