VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2013
10 S 81/13
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2013, 492
NJW 2013, 2138
NVwZ-RR 2013, 541
NVwZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1386/12

Berücksichtigung des Erfüllungseinwands in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 10 S 81/13

DRsp Nr. 2013/5326

Berücksichtigung des Erfüllungseinwands in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO

1. Die Bestimmung des § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen. Vielmehr richtet sich die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die eine nicht vertretbare Handlungspflicht auferlegt, nach § 167 VwGO i.V.m. den Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40).2.1 Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auch für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen; die Frist beginnt bei einer Verpflichtung zum aktiven Tun bereits mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger.2.2 Die Vollziehungsfrist wird zwar nicht durch die Amtszustellung einer nicht verkündeten einstweiligen Anordnung an den Vollstreckungsschuldner gewahrt; eine auf Betreiben des Gläubigers erfolgte Parteizustellung an den Schuldner stellt jedoch ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO jedenfalls in Fällen dar, in denen die einstweilige Anordnung in einem Gebot oder Verbot an den Vollstreckungsschuldner besteht.