BGH - Beschluß vom 10.05.2007
V ZB 90/06
Normen:
ZVG § 85a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 180/06
AG Wuppertal, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen K 143/04

Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des Zuschlages

BGH, Beschluß vom 10.05.2007 - Aktenzeichen V ZB 90/06

DRsp Nr. 2007/12828

Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des Zuschlages

Das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der ausschließlich erreichen will, dass in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers unter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, ist rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam. Dabei spricht bei einem auf die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 u. 2 ZVG gerichteten Eigengebots des Gläubigervertreters eine tatsächliche Vermutung für seine missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.

Normenkette:

ZVG § 85a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 40.000 EUR festgesetzt.