BGH - Beschluss vom 12.09.2013
VII ZB 51/12
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 5
FamRB 2014, 8
FamRZ 2013, 1970
MDR 2013, 1370
WM 2013, 1991
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 M 937/12
LG Bielefeld, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 494/12

Berücksichtigung eines fingierten Vergütungsanspruchs bei der Pfändung von Arbeitseinkommen

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen VII ZB 51/12

DRsp Nr. 2013/21799

Berücksichtigung eines fingierten Vergütungsanspruchs bei der Pfändung von Arbeitseinkommen

Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. September 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Normenkette:

ZPO § 850h Abs. 2;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung (Hauptbetrag 404 €) sowie wegen Kosten.