Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. September 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung (Hauptbetrag 404 €) sowie wegen Kosten.
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