BGH - Urteil vom 10.04.2003
IX ZR 106/02
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 977
BGHZ 154, 395
BKR 2003, 450
KTS 2003, 691
MDR 2003, 1074
NJW 2003, 2162
WM 2003, 1098
ZIP 2003, 1172
ZMR 2005, 637
ZVI 2003, 302
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Berücksichtigung von Ausgaben der Zwangsverwaltung bei der Versteigerung von Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 106/02

DRsp Nr. 2003/7903

Berücksichtigung von Ausgaben der Zwangsverwaltung bei der Versteigerung von Wohnungseigentum

»a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären. b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog. c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.«

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: