BGH - Beschluss vom 21.10.2021
V ZB 52/20
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 224
FGPrax 2022, 49
MDR 2022, 331
NotBZ 2022, 345
WM 2022, 282
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen KALP-20264-6
OLG Dresden, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 430/20

Berücksichtigung von Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch

BGH, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen V ZB 52/20

DRsp Nr. 2022/2359

Berücksichtigung von Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch

ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. GBO § 53 Abs. 1 Satz 1 Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1 zu 32 %. Im Übrigen werden Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 hat ihm der Beteiligte zu 2 zu 68 % zu erstatten. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 hat ihm der Beteiligte zu 1 zu 32 % zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.