BGH - Beschluss vom 12.07.2012
IX ZB 267/11
Normen:
AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767;
Fundstellen:
EuZW 2012, 760
NJW 2012, 2663
NJW 2012, 8
WM 2012, 1555
ZIP 2012, 2273
ZInsO 2012, 1635
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1178/11
OLG München, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 1212/11

Berufung auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 267/11

DRsp Nr. 2012/15930

Berufung auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, so wird er damit nicht gehört (Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).

Tenor

Dem Antragsgegner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2011 Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeitrag bewilligt.

Ihm werden die Rechtsanwälte P. beigeordnet.

Seine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.300 € festgesetzt.

Normenkette:

AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767;

Gründe

I.

Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. Februar 2009, durch das dieser verurteilt wurde, an sie 600.000 Tschechische Kronen nebst Zinsen zu zahlen. Am 20. August 2010 verkaufte sie ihre Forderung an einen Dritten. In der Folge stritten die Parteien, ob die Antragstellerin noch Forderungsinhaberin ist.