Dem Antragsgegner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2011 Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeitrag bewilligt.
Ihm werden die Rechtsanwälte P. beigeordnet.
Seine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.300 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. Februar 2009, durch das dieser verurteilt wurde, an sie 600.000 Tschechische Kronen nebst Zinsen zu zahlen. Am 20. August 2010 verkaufte sie ihre Forderung an einen Dritten. In der Folge stritten die Parteien, ob die Antragstellerin noch Forderungsinhaberin ist.
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