OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.08.2020
15 W 2066/20
Normen:
GBO § 19;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 268
MDR 2020, 1438

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtesNachweis der Eintragungsbewilligung eines überlassenden Eigentümers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 15 W 2066/20

DRsp Nr. 2020/13533

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes Nachweis der Eintragungsbewilligung eines überlassenden Eigentümers

Selbst wenn man dem Pfandgläubiger eines Anwartschaftsrechts ein eigenes - vom Schuldner unabhängiges - Antragsrecht zur Herbeiführung der Eigentumsumschreibung zugesteht, muss er gemäß § 19 GBO jedenfalls die Eintragungsbewilligung des überlassenden Eigentümers in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachweisen. Hierzu kann der Pfandgläubiger sich nicht darauf berufen, dass dem Grundbuchamt bereits eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde, welche die Eintragungsbewilligung enthält, vom Urkundsnotar zur Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Weiden i. d. Opf. vom 26.05.2020, Az. MF-XXX-10, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 19;

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden i. d. Opf. von Manteler Forst ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin des im Band X auf Blatt XXX geführten Flurstücks vermerkt.