BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZR 61/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; KAG,BB § 8 Abs. 10; ZVG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 105/06
LG Cottus, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/05

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um eine Vereinbarung zur gerichtlichen Klärung eines Absonderungsrechts i.R.e. Insolvenzplans

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 61/07

DRsp Nr. 2009/15984

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um eine Vereinbarung zur gerichtlichen Klärung eines Absonderungsrechts i.R.e. Insolvenzplans

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.006,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; KAG,BB § 8 Abs. 10; ZVG § 10 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).