LG Paderborn, vom 08.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 224/99
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 109/99
Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 224/99
DRsp Nr. 2000/3374
Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren
1. Maßnahmen des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3InsO sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.2. Zur Überprüfung solcher Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit.
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