OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.11.2003
3 W 3411/03
Normen:
ZPO § 568 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2059/02

Besetzung des OLG bei einem Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden der Zivilkammer nach den Vorschriften der EuGVVO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 3 W 3411/03

DRsp Nr. 2004/758

Besetzung des OLG bei einem Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden der Zivilkammer nach den Vorschriften der EuGVVO

»Im Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden der Zivilkammer nach den Vorschriften der EuGVVO bzw. des EuGVÜ entscheidet der Senat des Oberlandesgerichts durch 3 Richter, nicht der originäre Einzelrichter.«

Normenkette:

ZPO § 568 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien am 14.7.2000 ein Versäumnisurteil erlangt, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung von 22.926,10 öS samt Zinsen verurteilt worden ist. Gemäß Amtsbestätigung des Bezirksgericht Wien vom 29.10.2002 ist das Urteil rechtskräfig und vollstreckbar. Ferner ist aus dieser Bestätigung ersichtlich, dass die das Verfahren einleitende Klage samt Ladung für den 14.7.2000 der Antragsgegnerin am 28.6.2000 zugestellt worden ist. Am 10.9.2003 hat das Landgericht Regensburg angeordnet, dass das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Im Beschluss ist das Urteil als Versäumnisurteil vom "14.7.2002", bezeichnet worden.