VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2007
3 ZB 07.1510
Normen:
ZPO § 850a Nr. 4 ; BBesG § 67 ; BaySZG Art. 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 07.279

Besoldung und Versorgung: Sonderzahlung; Weihnachtsvergütung; Pfändbarkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 3 ZB 07.1510

DRsp Nr. 2008/6586

Besoldung und Versorgung: Sonderzahlung; Weihnachtsvergütung; Pfändbarkeit

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 4 ; BBesG § 67 ; BaySZG Art. 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - mit zutreffenden Gründen - verneint, dass es sich bei der - hier jeweils im Dezember anstehenden - Sonderzahlung um eine Weihnachtsvergütung im Sinn des § 850 a Nr. 4 ZPO (die bis zu der dort festgesetzten Höhe unpfändbar ist) handelt.

Ergänzend ist zum klägerischen Vorbringen auf Folgendes hinzuweisen: