BGH - Beschluß vom 25.08.1999
XII ZR 136/97
Normen:
ZPO § 893 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 313 Bestimmtheit 1
BGHR ZPO § 704 Abs. 1 Bestimmtheit 1
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Bestimmtheit eines Herausgabetitels

BGH, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen XII ZR 136/97

DRsp Nr. 1999/8089

Bestimmtheit eines Herausgabetitels

Ein Herausgabetitel ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus einer im Tatbestand wiedergegebenen Liste ergibt, welche Gegenstände herauszugeben sind.

Normenkette:

ZPO § 893 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Entscheidung über die Klage und die Anschlußberufung des Klägers hält der rechtlichen Prüfung stand.

Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der zur Widerklage gestellte Hauptantrag (und damit auch der ihm entsprechende Tenor der angefochtenen Entscheidung) sei hinreichend bestimmt. Soweit die Revision eine andere Auffassung vertritt, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil der Tenor zur Widerklage zumindest hinreichend bestimmbar ist.