Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die Entscheidung über die Klage und die Anschlußberufung des Klägers hält der rechtlichen Prüfung stand.
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, der zur Widerklage gestellte Hauptantrag (und damit auch der ihm entsprechende Tenor der angefochtenen Entscheidung) sei hinreichend bestimmt. Soweit die Revision eine andere Auffassung vertritt, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil der Tenor zur Widerklage zumindest hinreichend bestimmbar ist.
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